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Kirche und Schloss Dippoldiswalde, Neustadt - Brunnen
 

Hinweise zum Jagdwesen

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.

Es unterliegt den Beschränkungen des Bundesjagdgesetzes und der in diesem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften und darf nur in so genannten Jagdbezirken ausgeübt werden. Dabei wird zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken unterschieden.

Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.

Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar (im Freistaat Sachsen: 250 ha) umfassen. Die Eigentümer dieser Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung.

Die Ausübung der Jagd ist in der Bundesrepublik Deutschland an die Erteilung eines Jagdscheines gebunden. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild und ist an ein bestimmtes Gebiet gebunden.

Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber eine Jägerprüfung in Deutschland bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich - praktischen Teil sowie einer Schießprüfung besteht.

Voraussetzung zur Zulassung der Prüfung im Freistaat Sachsen ist u.a., dass die theoretische und praktische jagdliche Ausbildung in einem Ausbildungslehrgang erfolgt ist, der mindestens 120 Stunden umfassen muss. Entsprechende Lehrgänge bieten die Kreisjagdverbände sowie so genannte Jägerschulen an. Jägerprüfungen finden in Sachsen zweimal im Jahr, in der Regel im Frühjahr und im Herbst, statt. Bewerber für die Jägerprüfung müssen zum Zeitpunkt des Meldeschlusses mindestens 15 Jahre und 6 Monate alt sein.

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde entweder als Jahresjagdschein für ein oder für drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt und gilt im gesamten Bundesgebiet.

Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, dürfen nur Jugendjagdscheine erteilt werden. Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss dabei jagdlich erfahren sein.

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Karte vom Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

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Für die Bereiche Pirna und Sebnitz

Dieter Müller - Sachbearbeiter Jagd und Waffenrecht

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