
Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) als Grundrecht garantiert:
Einschränkungen in der Ausgestaltung der grundsätzlichen Versammlungsfreiheit ergeben sich in erster Linie aus dem Versammlungsgesetz.
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Grundrecht jedoch nach Art. 8 Abs. 2 GG durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Wichtigstes Gesetz ist hier das Versammlungsgesetz, das für Versammlungen unter freiem Himmel regelmäßig eine Anmeldepflicht vorsieht. Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden, werden jedoch schrankenlos gewährt.
Wer eine Demonstration unter freiem Himmel beabsichtigt, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Mitteilung relevanter Informationen an andere Versammlungsbeteiligte der Versammlungsbehörde mitzuteilen (Anmeldepflicht).
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