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Kirche und Schloss Dippoldiswalde, Neustadt - Brunnen
 

Vollzug des Versammlungsrechts

Die Versammlungsfreiheit ist in Artikel 8 des Grundgesetzes (GG) als Grundrecht garantiert:

  1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Einschränkungen in der Ausgestaltung der grundsätzlichen Versammlungsfreiheit ergeben sich in erster Linie aus dem Versammlungsgesetz.

Für Versammlungen unter freiem Himmel kann das Grundrecht jedoch nach Art. 8 Abs. 2 GG durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Wichtigstes Gesetz ist hier das Versammlungsgesetz, das für Versammlungen unter freiem Himmel regelmäßig eine Anmeldepflicht vorsieht. Versammlungen, die nicht unter freiem Himmel stattfinden, werden jedoch schrankenlos gewährt.

Wer eine Demonstration unter freiem Himmel beabsichtigt, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Mitteilung relevanter Informationen an andere Versammlungsbeteiligte der Versammlungsbehörde mitzuteilen (Anmeldepflicht).

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